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Betreuungsrecht Inke Marquordt-Schulze

Betreuungsrecht

§ 1814 BGB:
„Kann ein Volljähriger seine Angelegenheiten ganz oder teilweise rechtlich nicht besorgen und beruht dies auf einer Krankheit oder Behinderung, so bestellt das Betreuungsgericht für ihn einen rechtlichen Betreuer (Betreuer).“

Nicht selten sind die Angehörigen mit dem vom Gericht bestellten Betreuer unzufrieden. Doch ist der Betreuer einmal bestellt, gibt es kaum noch Möglichkeiten, die Betreuung wieder aufzuheben.
Wer verhindern will, dass irgendwann ein vom Betreuungsgericht ausgewählter Betreuer über seine Person entscheidet, sollte zu Lebzeiten eine Generalvollmacht oder eine
Betreuungsverfügung errichten. Doch auch eine Generalvollmacht birgt gewisse Risiken. Lassen Sie sich beraten, welcher Weg für Sie der beste sein könnte. Ich verfüge über langjährige Erfahrungen als rechtliche Betreuerin.

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